Empirische Zusammenhänge zwischen dem Konsum von Pornografie und einer erhöhten Bereitschaft zur Begehung von Sexualdelikten werden zwar nur teilweise als erwiesen erachtet (vgl. BUNDI MARCO, der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz, S. 19 ff.). Im vorliegenden Fall spricht jedoch insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte vor der Tat exzessiv pornografische Seiten konsumiert hat (pag. 146-131 [in absteigender Reihenfolge]) und die Tat am Folgetag mittels einschlägiger Pornografie aufgearbeitet zu haben scheint (pag. 130, Eintrag Nr. 123; pag. 123, Eintrag Nr. 82), für einen Zusammenhang.