Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 StGB wird der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf sechs Monate festgelegt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird unter Berücksichtigung des Gesagten auf vier Jahre festgelegt. Die Kammer schliesst sich dem an. Die Legalbewährung des Beschuldigten ist in mehrerlei Hinsicht zweifelhaft. So scheint die Verurteilung vom 9. Mai 2014 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate vollzogen bzw.