340, Z. 2), was in Bezug auf sein Sexualverhalten nicht zwingend förderlich ist. Zum Charakter des Beschuldigten kann festgehalten werden, dass er sich zwar höflich und anständig zeigte, allerdings ein durchaus auffälliges Sexualverhalten aufweist (exzessiver Pornokonsum, Pornoherstellung mit eigener Freundin und Verkauf an Dritte). Weiter sind beim Beschuldigten weder Einsicht noch Reue erkennbar. Er äusserte sich zudem mehrfach abwertend über die [Straf- und Zivilklägerin]. Auch anhand seines Verhaltens nach der Tat kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden.