In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann. Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft, allerdings war er offenbar von 2003 bis 2011 im Drogenhandel tätig. Auch im Jahr 2012 wurde er erneut straffällig, was insgesamt zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon bedingt vollziehbar 24 Monaten mit einer Probezeit von fünf Jahren, führte (vgl. Ziff. 4.1 hiervor).