437 f.): Die vom Gericht ausgefällte Freiheitsstrafe vom 22 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen für die Gewährung sowohl des bedingten als auch des teilbedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 StGB – es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bzw. von mindestens einem und höchstens drei Jahren. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann.