Da die erstandene Haft länger als 3 Stunden dauerte, tageweise anzurechnen ist und ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt, ist ein Tag Haft an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. BSK StGB-METT- LER/SPICHTIN, 4. Auflage, Art. 51 N 17 und 35).