506) erneut massiv straffällig wurde. Die Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate ist angebracht. Einsicht und Reue waren auch in oberer Instanz nicht erkennbar und eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen, was ebenfalls neutral zu werten ist. Die Täterkomponenten wirken sich somit im Umfang von 2 Monaten straferhöhend aus. 15.3 Anrechnung der vorläufigen Festnahme Der Beschuldigte befand sich am 28. Juli 2020 für die Dauer von rund 6 Stunden in Polizeihaft. Da die erstandene Haft länger als 3 Stunden dauerte, tageweise anzurechnen ist und ein angebrochener Tag grundsätzlich als ganzer gilt