IV.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 434 f.). Seine persönlichen Verhältnisse haben sich seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht wesentlich geändert und sind geordnet (vgl. die Befragung zur Person an der oberinstanzlichen Einvernahme; pag. 530 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es nach Ansicht der Kammer angemessen, die nicht einschlägige Vorstrafe vom 9. Mai 2014 straferhöhend zu berücksichtigen. Dies in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte rund 1 Jahr nach Ablauf der fünfjährigen Probezeit (vgl. den Strafregisterauszug, pag. 506) erneut massiv straffällig wurde.