Eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten liesse sich im vorliegenden Fall ohne weiteres rechtfertigen. Da die Kammer aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots von vornherein keine Freiheitsstrafe von mehr als 22 Monaten ausfällen kann und sich der vorinstanzlich vorgenommenen Erhöhung des Strafmasses um 2 Monate wegen der Täterkomponenten ebenfalls anschliesst (dazu sogleich E. 15.2), erübrigen sich weitere Ausführungen und es bleibt (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) bei einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten.