Es bleibt somit bei einem mittelschweren Tatverschulden. 15.1.3 Zwischenfazit zur Tatschwere Bei dem ermittelten, mittelschweren Gesamtverschulden erscheint die von der Vorinstanz auf 20 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 191 StGB deutlich zu gering. Eine Freiheitsstrafe im Bereich von 30 Monaten liesse sich im vorliegenden Fall ohne weiteres rechtfertigen.