Auch insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung, noch neutral aus. Die Motivation des Beschuldigten, seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, sind zwar verwerflich, gleichzeitig aber (weitgehend) ebenfalls tatbestandsimmanent. Rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen. Es bleibt somit bei einem mittelschweren Tatverschulden.