31 nicht selber herbeigeführt hat, sondern ihn als bereits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als mittelschwer zu bezeichnen. 15.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Auch insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung, noch neutral aus.