Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwerend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, die er nicht kannte. Die Straf- und Zivilklägerin war für ihn eine wildfremde Person, die ihn freundlicherweise zu sich in die Wohnung eingeladen hat, nachdem er sie nach Hause gefahren hatte. Anschliessend war ihm erlaubt worden, sich einige Stunden auf dem Sofa auszuruhen.