527, Z. 4 ff.). Neutral ist zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten keine körperlichen Leiden der Straf- und Zivilklägerin, beispielsweise in Form von Schmerzen im Genitalbereich und/oder Unterleib, zur Folge hatten. Eine möglichst schonende Vorgehensweise sollte ja gerade dem Erfolg des unbemerkten vaginalen Eindringens dienen. Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwerend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, die er nicht kannte.