68, Z. 407 ff.) und durchaus zu Komplikationen hätte führen können. Ferner ist straferhöhend zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten bei der Straf- und Zivilklägerin zu erheblichen psychischen Problemen führten (unter anderem häufiges Wiedererleben, Vermeidungsverhalten, anhaltende Veränderung der Gedanken und Gefühle, zeitweise Schlafstörungen; pag. 511 ff.), welche teilweise bis heute andauern. Eindrücklich schilderte sie an der oberinstanzlichen Einvernahme, wie sehr die Tat des Beschuldigten einen Einschnitt in ihrem noch jungen Leben bedeutete (pag. 527, Z. 4 ff.).