191 N 8). Zudem fällt beim Ausmass der Rechtsgutsverletzung erschwerend ins Gewicht, dass sich der Übergriff in der eigenen Wohnung und im Bett der Straf- und Zivilklägerin ereignete (vgl. hierzu auch ihre Aussagen zum Umzug, pag. 526, Z. 1 ff.). Der Beischlaf erfolgte ungeschützt, dauerte einige Minuten, war jedenfalls nicht kurz, und wurde einzig abgebrochen, weil die Straf- und Zivilklägerin unerwartet erwachte. Zu berücksichtigen ist ferner das durch das vaginale Eindringen bewirkte Verschieben des eingeführten Tampons, was die Straf- und Zivilklägerin nachvollziehbar beunruhigte (vgl. pag. 68, Z. 407 ff.) und durchaus zu Komplikationen hätte führen können.