15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Tatschwere 15.1.1 Objektive Tatschwere 30 Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Dieser hat mit dem an der Straf- und Zivilklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr eine Handlung vorgenommen, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands bzw. der vollständigen Widerstandsunfähigkeit.