Es ist vorwegzunehmen, dass aus Sicht der Kammer durchaus Anlass bestanden hätte, bei einem Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage zu erheben bzw. den Fall an ein solches zu überweisen. Das mittelschwere Tatverschulden (vgl. dazu nachstehend E. 15.1.1 ff.) verlangt beim vorliegenden Strafrahmen ein die Urteilskompetenz des Einzelgerichts übersteigendes Strafmass. Damit ist auch klar, dass der Beschuldigte zwingend zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist, da eine Geldstrafe das begangene Unrecht nicht einmal ansatzweise abgelten und das Tatverschulden nicht angemessen abbilden würde.