19 Abs. 2 Bst. b StPO; vgl. dazu BGE 147 IV 505 E. 4.4.4.; Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 122-126 vom 4. Februar 2021 E. 5.3.; SK 16 12 vom 23. August 2016 E. 6.3.). Um ein höheres Strafmass überhaupt in Erwägung ziehen zu können, wäre spätestens nach Abschluss der Parteivorträge in erster Instanz eine Überweisung des Falles an ein Kollegialgericht erforderlich gewesen (Art. 334 Abs. 1 StPO). Es ist vorwegzunehmen, dass aus Sicht der Kammer durchaus Anlass bestanden hätte, bei einem Kollegialgericht in Dreierbesetzung Anklage zu erheben bzw. den Fall an ein solches zu überweisen.