14. Vorbemerkungen und Wahl der Strafart Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Dieses Strafmass darf aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots in oberer Instanz nicht überschritten werden. Darüber hinaus urteilte die Vorinstanz als Einzelgericht; die Urteilskompetenz der Kammer ist daher auf 24 Monate Freiheitsstrafe begrenzt (Art. 56 Abs. 2 Bst. a Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst.