Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 191 StGB der Schändung, begangen am 26. Juli 2020 in Bern zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 13. Rechtliche Grundlagen Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 431 f.).