29 übermässig konsumierten Alkohol und die starke Betrunkenheit der Straf- und Zivilklägerin wusste, die Unfähigkeit der schlafenden Straf- und Zivilklägerin, sich den Handlungen widersetzen zu können, wissentlich und willentlich aus, bis sie schliesslich erwachte. Der Beschuldigte hat somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art.