als Sexualobjekt missbrauchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.4). Eine Einwilligung dazu lag nicht vor. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das und entgegen der Auffassung der Verteidigung davon auszugehen, dass dem Beschuldigten einerseits der alkoholisierte, andererseits der schlafende Zustand der Straf- und Zivilklägerin und damit einhergehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein konnten. Des Weiteren war ihm klar, dass die Straf- und Zivilklägerin kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre.