Dass die Straf- und Zivilklägerin dabei weder eine hochgradige Alkoholintoxikation noch einen pathologischen Rausch hatte, schadet vor dem Hintergrund der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht. Gleichermassen ist für die Tatbestandsmässigkeit unbedeutend, dass die Straf- und Zivilklägerin im Zuge des Beischlafs erwachte, da sich der Beschuldigte bis dahin ihre vollständige Widerstandsunfähigkeit bereits zunutze gemacht hatte, indem er den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr an der schlafenden Straf- und Zivilklägerin vollzog und diese so