Sie war damit ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre sexuelle Integrität zu wehren. Dass die Straf- und Zivilklägerin dabei weder eine hochgradige Alkoholintoxikation noch einen pathologischen Rausch hatte, schadet vor dem Hintergrund der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht.