12. Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin schlief im Tatzeitpunkt aufgrund des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums und einer durchzechten Nacht sowie ihrer grossen Müdigkeit derart tief und fest, dass sie erst aufgrund der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte an ihr vornahm, namentlich die vaginale Penetration mit seinem Penis, aufwachte. Sie war damit ausserstande, sich gegen den sexuellen Übergriff des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre sexuelle Integrität zu wehren.