Das alternative Tatbestandsmerkmal der Urteilsunfähigkeit ist vorliegend nicht relevant. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (BGE 133 IV 49 E. 7.2).