191 StGB auszugehen, wenn die Geschädigte alkohol- und müdigkeitsbedingt schläft, die sexuellen Handlungen nicht bemerkt und sich gegen diese somit nicht zur Wehr setzen kann. Eine eigentliche Alkoholintoxikation oder ein grösserer Schlafmangel ist dabei nicht zwingend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012, E. 1.5; vgl. auch 6B_238/2019 vom 6. April 2019 und 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1.). Das alternative Tatbestandsmerkmal der Urteilsunfähigkeit ist vorliegend nicht relevant.