28 derstandsunfähigkeit des Opfers bewusst zunutze macht, um eine sexuelle Handlung zu vollziehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1178/2019 E. 2.2.2; 6S.217/2002 vom 3. April 2003 E. 3; 6S.359/2002 vom 7. August 2003 E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Widerstandsunfähigkeit i.S.v. Art. 191 StGB auszugehen, wenn die Geschädigte alkohol- und müdigkeitsbedingt schläft, die sexuellen Handlungen nicht bemerkt und sich gegen diese somit nicht zur Wehr setzen kann.