191 StGB vorausgesetzt ist eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.850/1996 vom 20. Mai 1997 E. 2). Die Gründe einer Widerstandsunfähigkeit können dauernd, vorübergehend oder situationsbedingt sein.