Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art. 191 StGB widerstandsunfähig, wer nicht imstande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren, weil er seinen Abwehrwillen nicht (wirksam) fassen oder äussern oder in einen Abwehrakt umsetzen kann (zum Ganzen BGE 148 IV 329 E. 3.2). Kennzeichnend und für den Schutz durch Art. 191 StGB vorausgesetzt ist eine vorübergehende körperliche oder kognitive Beeinträchtigung (durch Schlaf, Rausch etc.), d.h. ein Schwächezustand, der das dergestalt verwundbare Opfer dem Täter ausliefert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.850/1996 vom 20. Mai 1997 E. 2).