189 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 190 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selbst herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit des Opfers, das ausserstande ist, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, 4. Auflage, Art. 191 N 1). Nach der Rechtsprechung gilt als im Sinne von Art.