Das eigentliche Tatgeschehen hat sich wie folgt zugetragen: Der Beschuldigte begab sich ca. zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr unbemerkt ins Zimmer zur Straf- und Zivilklägerin, deren Türe unverschlossen und einen kleinen Spalt offen war. Er begab sich zur Straf- und Zivilklägerin, welche in ihrem Bett auf dem Bauch liegend (unter anderem aufgrund des übermässigen Alkoholkonsums an