Dies waren jedoch seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Annäherungsversuche gegenüber dem Beschuldigten. In der Wohnung ging die Straf- und Zivilklägerin direkt ins Bett, weil sie sich noch schlechter als zuvor fühlte. G.________, H.________ und der Beschuldigte halfen ihr, indem sie ihr Wasser und einen Kübel brachten. Kurz danach musste sich die Straf- und Zivilklägerin noch übergeben und auf dem Weg vom Bad zurück ins Schlafzimmer gestützt werden. Der Beschuldigte übergab ihr zudem kalte Tücher, während G.____