An der F.___- strasse luden die drei den Beschuldigten schliesslich noch ein, etwas in der Wohnung zu trinken, weshalb sie sich schliesslich zu Viert in die Wohnung der Straf- und Zivilklägerin und von G.________ begaben, wobei G.________ die für alle sichtlich betrunkene Straf- und Zivilklägerin auf der Treppe zur Wohnung im 3. Stock stützen musste. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass es beim Stützen der Straf- und Zivilklägerin zu gegenseitigen Berührungen zwischen den Parteien gekommen sein könnte. Dies waren jedoch seitens der Straf- und Zivilklägerin keine Annäherungsversuche gegenüber dem Beschuldigten.