92 f.), ist nach den obigen, unzweifelhaften Feststellungen nicht relevant, auch wenn dieses Verhalten ungewöhnlich erscheinen mag. Es lässt sich lediglich mutmassen, dass der Beschuldigte aufgrund des Zustands der Straf- und Zivilklägerin und ihrer ausbleibenden Reaktion davon ausgegangen sein könnte, sie würde sich am nächsten Morgen gar nicht mehr daran erinnern können. Möglicherweise ging er auch davon aus, er könnte anhand der preisgegebenen Informationen bei den Gesprächen mit H.________ und den übrigen Personen sowie anhand seines Autokennzeichens ohnehin identifiziert werden.