Das Aufeinandertreffen mit der Gruppe der Straf- und Zivilklägerin bestehend aus zwei sichtlich alkoholisierten, jungen Frauen und einem Mann, scheint nicht ganz zufällig gewesen zu sein. Weshalb der Beschuldigte trotz dem unerwarteten Erwachen der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr anschliessend in der Wohnung blieb, sich erneut auf dem Sofa schlafen legte, seine Telefonnummer hinterliess und auf Facebook das Profil von G.________ suchte, um ihr eine Nachricht zu senden (pag. 92 f.), ist nach den obigen, unzweifelhaften Feststellungen nicht relevant, auch wenn dieses Verhalten ungewöhnlich erscheinen mag.