56, Z. 332 f.) lediglich Pornografie konsumiert, sondern aktiv nach Prostitutionsdienstleistungen gesucht hat, spricht für sich. Gestützt auf die glaubhaften, übereinstimmenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer Begleiter (pag. 527, Z. 33 ff.; pag. 61, Z. 75 f.; pag. 87, Z. 38 f.) und entgegen den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten ist überdies erstellt, dass er mit seinem Auto in der Nähe des Hotels Schweizerhof anhielt, um mit der Gruppe in Kontakt zu treten, ohne dass ihm die Weiterfahrt blockiert worden wäre.