78, Z. 111) und gemäss G.________ zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr (pag. 89, Z. 148); der Beschuldigte wurde nicht dazu befragt. Die Kammer geht aus den folgenden Überlegungen davon aus, dass sich die Gruppe wie von H.________ angegeben um ca. 03:00 Uhr schlafen legte: Ab 03:00 Uhr surfte der Beschuldigte erneut während rund 13 Minuten auf Webseiten mit pornografischen Inhalten (vgl. pag. 164, gesamter Webverlauf, Einträge Nr. 389 ff. [in absteigender Reihenfolge]) und es kann davon ausgegangen werden, dass er dies nicht im Beisein der anderen tat, sondern erst nachdem sich diese zu Bett begeben hatten.