25 sen (pag. 78, Z. 73). Gestützt auf diese Angaben ist klar, dass die Heimfahrt im Zeitraum zwischen den Suchabfragen um 02:20 Uhr und 03:00 Uhr stattgefunden haben muss (pag. 164, gesamter Webverlauf, Einträge Nr. 389 f.) und nicht bereits zwischen 00:17 Uhr und 02:14 Uhr (Einträge Nr. 420 f.), da dieser Zeitraum ohne Webaktivität wesentlich früher war. Was der Beschuldigte für die Fahrt verlangte und ihm bezahlt wurde, ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung irrelevant. Zu Bett gegangen sind sie gemäss H.________ um ca. 03:00 Uhr (pag. 78, Z. 111) und gemäss G.__