Namentlich fragte sie ihn, ob er einen Samenerguss gehabt habe (was der Beschuldigten verneinte), begab sich zur Toilette und wieder zurück ins Bett, wo sie bis ca. 11:00 Uhr schlief. Erst zu diesem Zeitpunkt konnte sie den Vorfall korrekt als sexuellen Übergriff einordnen. Anhand des Webverlaufs des Beschuldigten sowie den Angaben der Beteiligten lassen sich auch die weiteren Vorkommnisse des Abends zeitlich einordnen. Der Beschuldigte will die Gruppe gemäss seinen Erstaussagen irgendwann zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr heimgefahren haben (pag. 41, Z. 107 f.). G.________ grenzte den Zeitraum des ersten Aufeinandertreffens ebenfalls zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr ein (pag.