Von einem eigentlichen Erwachen oder wach sein kann zu diesem Zeitpunkt indes keine Rede sein. Es ist absolut stimmig und passt zum Aufwachen aus dem Tiefschlaf, dass die Straf- und Zivilklägerin schlaftrunken war und die Ereignisse zu diesem Zeitpunkt nur begrenzt realisierte, wie sie konstant angab. Von einer regelrechten Trance, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist angesichts ihrer Interaktion mit dem Beschuldigten hingegen nicht auszugehen. Namentlich fragte sie ihn, ob er einen Samenerguss gehabt habe (was der Beschuldigten verneinte), begab sich zur Toilette und wieder zurück ins Bett, wo sie bis ca. 11:00 Uhr schlief.