Zur Dauer des Geschlechtsverkehrs liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor. Auf seine Zeitangabe von 15-20-minütigem Geschlechtsverkehr (pag. 49, Z. 86) kann freilich nicht vorbehaltslos abgestellt werden, zumal das Schätzen von Zeiträumen generell mit Unsicherheiten behaftet ist. Gestützt auf seine Angaben ist immerhin erstellt, dass der Geschlechtsverkehr eine gewisse (im Detail unbestimmte) Zeit dauerte und die Straf- und Zivilklägerin somit wohl nicht gleich beim ersten Eindringen aufgewacht ist. Von einem eigentlichen Erwachen oder wach sein kann zu diesem Zeitpunkt indes keine Rede sein.