24 Seit der Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich wenig am Zustand der Strafund Zivilklägerin geändert. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen und entgegen den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist klar, dass sie beim Geschlechtsverkehr nicht bei Bewusstsein war, sondern schlief. Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung evident, dass sich die Straf- und Zivilklägerin rund 1 bis 1.5 Stunden nach dem Zubettgehen nach üblichen Schlafzyklen in einer Tiefschlafphase befand und nicht leicht zu wecken war (so auch ihre Aussagen; pag. 73, Z. 189; pag. 329, Z. 31 ff.).