74, Z. 244 f.). Die Vermutung der Vorinstanz, wonach sich der Geschlechtsverkehr angesichts des Webverlaufs zwischen 03:13 Uhr und 03:21 Uhr abgespielt haben dürfte (vgl. pag. 424), lässt sich mit den zeitlichen Angaben der übrigen Beteiligten nicht in Einklang bringen (vgl. pag. 78, Z. 111; pag. 87, Z. 42). Der Kammer erscheint es mit Blick auf die Erstaussagen des Beschuldigten naheliegender, dass sich der Geschlechtsverkehr im Zeitraum zwischen der letzten Suchabfrage dieser Nacht um 03:24 Uhr und der ersten am Morgen um 08:25 Uhr ereignete (pag. 164, gesamter Webverlauf, Einträge Nr. 360 f.). Da der exakte Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs nicht eruiert werden kann und auch nicht