41, Z. 94 f.). Die von der Verteidigung angeführte Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach es hell gewesen sei, als sie erwachte (pag. 74, Z. 239 f.), bezog sich offensichtlich nicht auf den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs, sondern auf das zweite Erwachen am nächsten Morgen. Sie sagte durchwegs differenziert aus, dass sie des nachts wegen der Penetration erwacht sei (vgl. pag. 65, 302 f.; pag. 71, Z. 75), aber erst am nächsten Morgen, als es bereits hell und der Beschuldigte weg war, realisiert habe, was passiert sei (vgl. pag. 74, Z. 244 f.).