Die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich der Zustand der Straf- und Zivilklägerin bis dahin erheblich gebessert habe, da der Geschlechtsverkehr frühestens auf 06:00 Uhr bestimmt werden könne (vgl. pag. 542), überzeugen aus mehreren Gründen nicht. Der Beschuldigte selbst bestimmte den Tatzeitpunkt bei seinen Erstaussagen auf ungefähr zwischen 04:00 Uhr und 04:30 Uhr (pag. 41, Z. 71), also noch deutlich in der Nacht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er nach 06:00 Uhr noch einmal schlafen gegangen wäre, wenn er um 08:00 Uhr zu einer Verabredung losfahren musste (pag. 41, Z. 94 f.).