Es ist völlig irrelevant, ob der Beschuldigte half, die Straf- und Zivilklägerin abzuschminken. Die Kammer hält dennoch fest, dass sich der Beitrag des Beschuldigten darauf beschränkte, der Straf- und Zivilklägerin ein nasses Tuch zu bringen. Entgegen der Verteidigung sind nämlich seine Aussagen auch in diesem Punkt detailarm und nicht stimmig. In der Folge kam es sodann unbestrittenermassen auf dem Bett der Straf- und Zivilklägerin in ihrem Zimmer zu Geschlechtsverkehr. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach sich der Zustand der Straf- und Zivilklägerin bis dahin erheblich gebessert habe, da der Geschlechtsverkehr frühestens auf 06:00 Uhr bestimmt werden könne (vgl. pag.