88, Z. 111). Es lässt sich nicht widerlegen, ist aber im Hinblick auf die rechtliche Würdigung auch nicht relevant, dass die Straf- und Zivilklägerin alkoholbedingt «offener» wurde, wie sie es selbst beschrieb (pag. 66, Z. 340 f.), und der Beschuldigte harmlose Gesten (wie die behaupteten Berührungen am Rücken beim Treppensteigen; pag. 40, Z. 37 f.) falsch interpretierte. Das angebliche gemeinsame Abschminken der Straf- und Zivilklägerin hat im Hinblick auf die rechtliche Würdigung grundsätzlich ebenso keine Bedeutung. Es ist völlig irrelevant, ob der Beschuldigte half, die Straf- und Zivilklägerin abzuschminken.