23 weiteres ausgeschlossen werden kann. G.________ befand sich zudem ständig in der Nähe der Straf- und Zivilklägerin, um sich um diese zu kümmern, und hätte es mitbekommen, wenn diese dem Beschuldigten «Signale» ausgesendet hätte (demgegenüber pag. 96, Z. 74; pag. 97, Z. 115 f. und Z. 144). Es ist angesichts der Aussagen von H.________ und G.________ ebenso klar, dass die Straf- und Zivilklägerin in ihrem alkoholisierten Zustand nicht zu Gesprächen, geschweige denn subtilen, von ihren Kollegen nicht bemerkten Annäherungsversuchen imstande war (pag. 79, Z. 145 ff.; pag. 88, Z. 111).